Coronavirus: Änderungen im Versorgungsalltag

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus gab es jüngst viele gesetzliche Veränderungen. Wir haben einige dieser Änderungen, die sich unmittelbar auf den Versorgungsalltag von Patientinnen und Patienten auswirken, zusammengetragen.
 

Folgerezepte

Um nicht unnötig häufig das Haus verlassen zu müssen, ist es ab sofort möglich, Folgerezepte in den Arztpraxen telefonisch zu bestellen. Die Rezepte werden dann zu Ihnen nach Hause (ggf. auch direkt in die Apotheke Ihrer Wahl) gesandt. Die Ärztinnen und Ärzte bekommen die Portokosten erstattet. Es muss auch nicht – wie sonst üblich – die Gesundheitskarte für das neue Quartal vorgelegt werden. Diese Regelung ist befristet bis zum 30. Juni 2020.

Dieses Verfahren gilt jedoch nur für Folgerezepte für Patientinnen und Patienten, die in der Arztpraxis bereits bekannt und in entsprechender Behandlung sind. Die Regelung betrifft folgende Verordnungen:

  • Folgeverordnungen für Heilmittel (z.B. Arzneimittel)
  • Verordnung einer Krankenbeförderung
  • Überweisungen
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege
  • Folgeverordnungen für Hilfsmittel

Tipp: Bitten Sie darum, dass das Rezept für ein Arzneimittel gleich zu einer Apotheke Ihrer Wahl geschickt wird. Dann müssen Sie das Rezept nicht erst noch in der Apotheke abgeben. Zudem verfügen viele Apotheken auch über einen Lieferservice, der Ihnen das benötigte Medikament dann zu Ihnen nach Hause bringt. Bestenfalls müssen Sie also weder die Arztpraxis noch die Apotheke aufsuchen.
 

Erstmaliges Rezept (Erstverordnung) per Telefon

Ärztinnen und Ärzte dürfen momentan neue Verordnungen (Erstverordnungen für "neue Erkrankungen") für ihre Patientinnen und Patienten auch dann ausstellen, wenn sie diese nicht persönlich gesehen haben, sofern in einem Telefongespräch eine ärztliche Einschätzung durch eingehende Befragung möglich war. Diese Regelung ist bis zum 30. Juni 2020 befristet.
 

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für 7 Tage per Telefon

Befristet bis einschließlich 31. Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einer Patientin bzw. eines Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach einem Telefongespräch mit der Ärztin bzw. dem Arzt erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann per telefonischer Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.
 

Heilmittelbehandlungen behalten Gültigkeit

Die Regelungen, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Heilmittelbehandlung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums (im Regelfall: 14 Tage; bei Podologie und Ernährungsberatung: 28 Tage) begonnen wird, sind ausgesetzt. Gleiches gilt für die Maßgabe, dass Behandlungen nicht länger als 14 Tage unterbrochen werden dürfen.
 

Pneumokokken-Impfung

Fachleute empfehlen in der momentanen Situation die Impfung gegen Pneumokokken für Risikogruppen. Dazu zählen ältere Menschen, Säuglinge und Menschen mit einer Grunderkrankung. Auch Menschen mit mittelschwerer oder schwerer Psoriasis und Psoriasis-Arthritis gehören zur Risikogruppe.

Pneumokokken-Erkrankungen werden durch Bakterien aus der Familie der Streptokokken hervorgerufen. Pneumokokken-Stämme verursachen beispielsweise die Mehrzahl aller bakteriellen Lungenentzündungen. Deshalb kann die Impfung möglicherweise bei Menschen mit einem medizinischen Risiko eine schwere Lungenentzündung verhindern. Das Immunsystem läuft bei einer Infektion mit Coronaviren auf Hochtouren. Pneumokokken, die bei vielen Menschen im Nasen-Rachenraum vorkommen und normalerweise völlig harmlos sind, können dann für Patientinnen und Patienten mit geschwächtem Immunsystem gefährlich werden. Schwere, lebensbedrohliche Lungenentzündungen können die Folge sein.

Der Impfstoff gegen Pneumokokken ist ein Totimpfstoff und deshalb in der Regel für alle Patientinnen und Patienten geeignet – unabhängig davon, welche Medikamente sie zur Therapie ihrer Psoriasis bzw. Psoriasis-Arthritis erhalten.

Aufgrund der hohen Nachfrage hat es Lieferengpässe beim Pneumokokken-Impfstoff gegeben. Diese Lieferengpässe sind zurzeit wieder behoben.
 

Telemedizin / Videosprechstunde

Aus Sorge, sich dort anzustecken, meiden derzeit viele Patientinnen und Patienten den Gang in die Arztpraxis. Deshalb wurden zum 1. April 2020 die Beschränkungen zur Videosprechstunde gelockert. Ärztinnen und Ärzte dürfen nun unbegrenzt viele – auch neue, ihnen bislang unbekannte – Patientinnen und Patienten in digitalen Videositzungen behandeln.

Eine Videosprechstunde kann zurzeit grundsätzlich von allen Arztgruppen angeboten werden – ausgenommen sind nur Laborärztinnen und -ärzte, Nuklearmedizinerinnen und -mediziner, Pathologinnen und Pathologen sowie Radiologinnen und Radiologen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Videosprechstunde hingegen nur für Patientinnen und Patienten anbieten, die bereits bei ihnen eine Therapie begonnen haben. Die neue Regelung gilt vorerst für das zweite Quartal 2020. Über eine Verlängerung wird rechtzeitig entschieden.

Wie funktioniert die Videosprechstunde?

Um an einer Online-Videosprechstunde teilzunehmen, benötigen Patientinnen und Patienten ein Smartphone, ein Tablet oder einen Computer mit Kamera, Mikrofon und ggf. Lautsprecher – und natürlich eine Internetverbindung. Die Technik dafür läuft über einen speziellen, von der Ärztin bzw. dem Arzt ausgewählten Dienstanbieter, der besondere Sicherheitsanforderungen erfüllen muss. Zum Termin meldet sich die Patientin bzw. der Patient über einen Einwahlcode beim Dienstanbieter an. Bevor die Sprechstunde startet, wird geprüft, ob auf Seiten der Patientin bzw. des Patienten technisch alle Voraussetzungen gegeben sind und ob alles einwandfrei funktioniert. In der Videosprechstunde läuft das Gespräch dann ähnlich ab wie in der Praxis.
 

Physiotherapie und Ergotherapie per Video

Wegen der Corona-Pandemie ist u.a. die physiotherapeutische und ergotherapeutische Behandlung per Video zugelassen worden. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. Mai 2020 und soll die Möglichkeit bieten, bereits begonnene Physio- bzw. Ergotherapien fortzuführen, ohne dass die Patientinnen und Patienten in die Praxen gehen müssen. Auch wenn die Videotherapie die persönliche Therapie nicht vollständig ersetzen kann und sicherlich auch nicht für alle Patientinnen und Patienten oder Maßnahmen geeignet ist, kann sie derzeit dennoch eine sinnvolle Option sein. Voraussetzung ist eine gültige Verordnung für Physio- bzw. Ergotherapie.

Hinweis: Immer mehr Ärztinnen und Ärzte bzw. Therapeutinnen und Therapeuten bieten Videosprechstunden bzw. Videotherapien an. Fragen Sie bei Ihren Praxen nach.
 

Weitere verlässliche Informationen zum Coronavirus

Im Internet gibt es eine Hülle und Fülle von Informationen zum neuartigen Coronavirus und zur Erkrankung Covid-19. Doch nicht alle verfügbaren Informationen sind ausgewogen und qualitätsgesichert. Darüber hinaus grassieren auch sehr viele Falschmeldungen.

Deshalb bietet das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) nicht nur selbst qualitätsgesicherte Informationen an, sondern hat auch eine Linksammlung zu Organisationen, Einrichtungen und Internetseiten zusammengestellt, die seriöse Informationen zum Coronavirus für Interessierte bereitstellen:

Die Informationen des ÄZQ werden regelmäßig ergänzt und aktualisiert.

 

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