Elektronische Patientenakte – Fluch oder Segen?

Die elektronische Patientenakte (ePA) für gesetzlich Krankenversicherte wird kommen. Höchste Zeit, sich mit ihr auseinanderzusetzen.

 

Mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen (E-Health-Gesetz) hat der Gesetzgeber den 31.12.2018 als verbindliches Datum für die Einführung der ePA festgelegt. In der ePA können dann auf Wunsch der Versicherten neben medizinischen Daten zur Notfallbehandlung auch ärztliche Verordnungen, Befunde, Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichte, Medikationspläne und Impfungen festgehalten werden. Darüber hinaus sollen die Versicherten in der ePA auch eigene Eingaben vornehmen können, z.B. Blutzuckermesswerte festhalten, Schmerztagebücher führen oder auch Hinweise zu Organspendeerklärungen und Patientenverfügungen hinterlegen. Basis der ePA bildet die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Mit ihr erhalten die Versicherten selbst sowie Ärzte (bzw. Inhaber eines Heilberufsausweises), die von den Versicherten autorisiert werden, Zugriff auf die ePA.

 

Ambitionierter Zeitplan

Die technische Infrastruktur für die ePA, die sog. Telematikinfrastruktur, wird derzeit aufgebaut und soll Ende 2018 zur Verfügung stehen.Die stufenweise Einführung der eGK hatte bereits im Jahr 2009 begonnen und verlief seitdem nicht nur technisch ziemlich problematisch, sondern auch finanziell höchst kostspielig. Vor diesem Hintergrund mutet der Zeitplan zur Schaffung der Telematikinfrastruktur äußerst ambitioniert an – sind die technischen Hürden und Anforderungen für die Telematikinfrastruktur doch um einiges höher und komplexer als für die eGK.

 

Patientenverständliche Behandlungsdokumentation

Grundsätzlich begrüßt der DPB die Einführung der ePA, da mit ihr eine alte Forderung des DPB endlich umgesetzt werden könnte: Die Aushändigung einer patientenverständlichen Behandlungsdokumentation über die erbrachten ärztlichen Leistungen unmittelbar nach jedem Arztbesuch. In Zeiten, in denen Politik, Krankenkassen und Ärzteschaft unentwegt den „mündigen, informierten und eigenverantwortlich handelnden Patienten“ beschwören, ist es ziemlich seltsam, dass Patienten nicht automatisch, d.h. ohne nachfragen zu müssen, umfassende und für sie verständliche schriftliche Informationen darüber erhalten, welche medizinischen Dienstleistungen für sie erbracht wurden. Sie sind bislang auf die mündlichen Erklärungen der – oftmals unter enormem Zeitdruck stehenden – Ärzte angewiesen oder müssen explizit einen schriftlichen Behandlungsbericht anfordern, was jedoch das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient belastet.

 

Keine Altersdiskriminierung

Nicht alle Versicherten sind gewillt oder in der Lage, sich auf die zunehmende Digitalisierung einzulassen. Insbesondere älteren Patienten fällt es oftmals sehr schwer, mit den technischen Entwicklungen schrittzuhalten. Daher muss es – wie auch immer die ePA letztlich im Detail ausgestaltet sein wird – nach Auffassung des DPB immer noch die Möglichkeit geben, die eigenen in der ePA hinterlegten Daten in Papierform zu verwalten.

 

Höheres Strafmaß

Da es sich bei den Daten in der ePA um höchstsensible Daten handelt, fordert der DPB neben den höchsten technischen Sicherheitsstandards auch ein besonders hohes Strafmaß für den unbefugten Zugriff auf diese Informationen. Während ein gehacktes Kreditkarten-Konto gesperrt und ein entstandener Schaden beglichen bzw. rückgängig gemacht werden kann, lassen sich Gesundheitsdaten nicht zurücknehmen und machen mitunter erpressbar, z.B. bei Informationen über chronische Erkrankungen, Behinderungen, Erbkrankheiten, Schwangerschaftsabbrüche oder HIV-Tests. Für den unbefugten Zugriff auf die Daten in der ePA sieht der Gesetzgeber lediglich ein Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der unbefugte Zugriff sollte nach Auffassung des DPB ausschließlich mit Freiheitsstrafen und ohne die Möglichkeit, diese zur Bewährung auszusetzen, geahndet werden.

 

Deutscher Psoriasis Bund e.V. (DPB), August 2016

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