Telemedizin in der Dermatologie: Ja!

…aber nur bei persönlichem Arztkontakt und ergänzend zur persönlichen Behandlung.


Diagnose, Beratung und Behandlung per Video, Chat und Telefon ersetzen heute schon teilweise den direkten persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient. Telemedizinische Anwendungen dürfen bislang aber nur ergänzend zur „klassischen“ Sprechstunde eingesetzt werden. Voraussetzung ist immer, dass sich Arzt und Patient bereits persönlich kennen. Hat solch ein persönlicher Erstkontakt stattgefunden, dann darf der Arzt auch aus der Ferne Arzneimittel verordnen. In Baden-Württemberg sollen im Sommer 2017 zwei Modellversuche zu Online-Sprechstunden starten, die eine Ferndiagnose und Fernberatung – eventuell sogar eine Fernbehandlung einschließlich der Fern-Verordnung von Arzneimitteln – auch ohne vorherigen persönlichen Arztkontakt ermöglichen.

In Abstimmung mit seinem Politischen Beirat positioniert sich der DPB-Vorstand:

Der Deutsche Psoriasis Bund e.V. (DPB), die Selbsthilfeorganisation von und für Menschen mit Schuppenflechte (Psoriasis) in Deutschland, steht dem Einsatz telemedizinischer Anwendungen in der Dermatologie grundsätzlich sehr positiv und aufgeschlossen gegenüber. Allerdings darf aus Sicht des DPB hierdurch der persönliche Arztkontakt in der Versorgung keinesfalls ersetzt werden.

Voraussetzung für den Einsatz telemedizinischer Anwendungen muss zum einen der persönliche Erstkontakt zwischen Arzt und Patient sein. Zum anderen dürfen telemedizinische Anwendungen nicht zur Primärdiagnostik, sondern nur ergänzend bzw. begleitend zur persönlichen Behandlung, z.B. zur Verlaufskontrolle, eingesetzt werden. Unter diesen Voraussetzungen dürfen Ärzte ihren Patienten auch verordnungspflichtige Arzneimittel verschreiben.

Beim Einsatz telemedizinischer Anwendungen muss der gesamte Rechtsrahmen, insbesondere auch hinsichtlich Haftungsfragen und Datenschutz, absolut äquivalent zur persönlichen Behandlung ausgestaltet sein. Durch den Einsatz telemedizinischer Anwendungen darf die Möglichkeit der Patienten, behandelt zu werden, keinesfalls eingeschränkt werden, d.h. es darf Patienten weder ein Vorteil noch ein Nachteil aus der Inanspruchnahme bzw. Nicht-Inanspruchnahme telemedizinischer Anwendungen erwachsen.

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